Ratgeber Zusatzversicherung
Das Baby versichern: vorgeburtliche Anmeldung und die Kostenregeln der Schwangerschaft
Warum die Grundversicherung jedes Neugeborene aufnimmt, wann sich die vorgeburtliche Anmeldung auf Zusatzversicherungen auswirkt — und welche Kostenbeteiligungen in Schwangerschaft und Geburt von Gesetzes wegen entfallen.
Zuletzt aktualisiert am 8. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam
Kurz beantwortet
Für die Grundversicherung ist die Frage entspannt: Jedes Neugeborene wird ohne Gesundheitsprüfung und ohne Vorbehalt aufgenommen — die Aufnahmepflicht gilt unabhängig vom Gesundheitszustand. Die Anmeldung muss innert drei Monaten nach der Geburt erfolgen; die Deckung gilt dann rückwirkend ab Geburt (KVG Art. 3). Anders bei Zusatzversicherungen: Dort entscheidet der Versicherer frei und darf Gesundheitsfragen stellen. Hier setzt die vorgeburtliche Anmeldung an — viele Versicherer verzichten bei einer Anmeldung vor der Geburt auf die Gesundheitsprüfung, das Kind wird dann unabhängig von Befunden bei der Geburt aufgenommen. Das ist Produktpraxis, je Versicherer unterschiedlich und nicht bei allen Produkten vorbehaltlos.
Dazu kommen zwei Kostenregeln, die viele werdende Eltern nicht kennen: Die besonderen Mutterschaftsleistungen (Kontrolluntersuchungen, Entbindung, Stillberatung) sind während der gesamten Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit — und ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft entfällt die Kostenbeteiligung auch auf allgemeine Krankheitsbehandlungen (KVG Art. 64 Abs. 7).
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026, ohne Gewähr. Der Verzicht auf die Gesundheitsprüfung bei vorgeburtlicher Anmeldung ist Produktpraxis und je Versicherer unterschiedlich ausgestaltet — massgebend sind die jeweiligen Vertragsbedingungen.
Die Grundversicherung: Aufnahme ist garantiert
In der Grundversicherung gibt es für Neugeborene keine Hürde: Die Krankenkassen müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen — unabhängig vom Gesundheitszustand, ohne Gesundheitsprüfung, ohne Vorbehalt (Aufnahmepflicht als Bewilligungsvoraussetzung, KVAG Art. 5 Bst. i). Das gilt auch für ein Kind, das mit einer Erkrankung oder Behinderung zur Welt kommt.
Zeitlich gilt: Die Anmeldung muss innert drei Monaten nach der Geburt erfolgen; die Deckung beginnt dann rückwirkend mit der Geburt (KVG Art. 3 und 5). Eine vorgeburtliche Anmeldung ändert an diesem Anspruch nichts — sie nimmt Familien in den ersten Wochen mit dem Neugeborenen lediglich den administrativen Schritt ab und stellt sicher, dass er nicht vergessen geht.
Zusatzversicherungen: warum die Anmeldung vor der Geburt ein Thema ist
Bei Zusatzversicherungen gilt die VVG-Mechanik: keine Aufnahmepflicht, Gesundheitsfragen zulässig, und der Versicherer kann annehmen, Vorbehalte anbringen oder ablehnen. Bei einem Kind, das mit einem gesundheitlichen Befund zur Welt kommt, kann eine nach der Geburt beantragte Zusatzversicherung deshalb an der Gesundheitsprüfung scheitern oder nur mit Vorbehalt zustande kommen.
Hier liegt die eigentliche Bedeutung der vorgeburtlichen Anmeldung: Viele Versicherer verzichten bei einer Anmeldung vor der Geburt auf die Gesundheitsprüfung — das Kind wird dann zu den beantragten Bedingungen aufgenommen, unabhängig davon, was bei der Geburt festgestellt wird. Auch die Ombudsstelle Krankenversicherung weist auf diesen Weg hin, verbunden mit dem Hinweis, dass er nicht bei allen Produkten vorbehaltlos gilt.
Der Verzicht ist Produktpraxis, kein gesetzlicher Anspruch: Anmeldefenster, erfasste Produkte und Bedingungen unterscheiden sich je Versicherer. Massgebend ist, was der jeweilige Versicherer schriftlich bestätigt.
Die vier Aufnahme-Entscheide der Zusatzversicherung erklärt der Überblicks-Ratgeber →
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Kostenbeteiligung in der Schwangerschaft: die zwei Regeln
Bei der Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) unterscheidet das Gesetz zwei Leistungsgruppen — mit unterschiedlichen Zeitfenstern:
| Leistungen | Befreiung |
|---|---|
| Besondere Mutterschaftsleistungen (Kontrolluntersuchungen, Entbindung, Stillberatung — KVG Art. 29 Abs. 2) | Während der gesamten Schwangerschaft — ohne zeitliche Grenze (lit. a). |
| Allgemeine Leistungen bei Krankheit (Art. 25 und 25a) — auch ohne Zusammenhang mit der Schwangerschaft | Ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis acht Wochen danach (lit. b, seit 1.3.2014). |
| Spitalkostenbeitrag (CHF 15 pro Tag) | Entfällt im selben Fenster ebenfalls (KVV Art. 104 Abs. 2 Bst. c). |
Präzisierungen regelt KVV Art. 105: Den mutmasslichen Beginn der 13. Schwangerschaftswoche ermittelt die behandelnde Ärztin oder Hebamme und vermerkt ihn auf der Rechnung; die Befreiung endet am 56. Tag nach der Niederkunft um 24 Uhr. Eine vom Parlament 2025 beschlossene Präzisierung zur Bestimmung des Schwangerschaftsbeginns (Kostendämpfungspaket 2) ist noch nicht in Kraft — die Verordnungsänderung ist auf den 1. Januar 2027 geplant.
Nach der Geburt: die Kostenbeteiligung beim Kind
Auch für das Kind selbst sind die gesetzlichen Kostenbeteiligungen reduziert: Für Kinder wird keine ordentliche Franchise verlangt, und der Höchstbetrag des Selbstbehalts ist halbiert — CHF 350 statt CHF 700 pro Jahr (KVG Art. 64 Abs. 4; KVV Art. 103 Abs. 2, Stand 2026). Den Spitalkostenbeitrag von CHF 15 pro Tag zahlen Kinder nicht (KVV Art. 104 Abs. 2 Bst. a).
Wählbare Kinderfranchisen mit Prämienrabatt bestehen daneben als Option — hier gilt wie bei Erwachsenen: Die Wahl einer höheren Franchise verschiebt Kosten vom Prämienkonto in den Krankheitsfall.
Die Anmeldung Schritt für Schritt
Der Ablauf ist unspektakulär — entscheidend ist die Reihenfolge:
Während der Schwangerschaft
Grundversicherung und gewünschte Zusatzversicherungen für das Kind auswählen und vorgeburtlich anmelden — bei der Zusatz zählt hier der Verzicht auf die Gesundheitsprüfung, den viele Versicherer bei vorgeburtlicher Anmeldung gewähren. Die Bestätigung schriftlich ablegen.
Nach der Geburt
Dem Versicherer die Geburt melden und Name, Geburtsdatum und Personalien nachreichen — die vorgeburtliche Anmeldung läuft in der Regel auf «Kind von …» und wird jetzt vervollständigt.
Spätestens drei Monate nach der Geburt
Bis hierhin muss die Grundversicherung des Kindes angemeldet sein; die Deckung gilt rückwirkend ab Geburt (KVG Art. 3 und 5). Wer vorgeburtlich angemeldet hat, hat diesen Punkt bereits erledigt.
Häufige Fragen
Muss ich mein Baby vor der Geburt anmelden?
Nein. Für die Grundversicherung reicht die Anmeldung innert drei Monaten nach der Geburt — die Deckung gilt rückwirkend ab Geburt (KVG Art. 3 und 5). Praktische Bedeutung hat die vorgeburtliche Anmeldung vor allem für Zusatzversicherungen (Quelle: KVG).
Kann die Grundversicherung mein Neugeborenes ablehnen?
Nein. Die Aufnahmepflicht gilt unabhängig vom Gesundheitszustand — auch ein Kind, das mit einer Erkrankung zur Welt kommt, wird ohne Gesundheitsprüfung und ohne Vorbehalt aufgenommen (KVAG Art. 5 Bst. i) (Quelle: KVAG).
Kann die Zusatzversicherung mein Baby ablehnen?
Ja — für Zusatzversicherungen gilt Vertragsfreiheit (VVG), der Versicherer darf prüfen und ablehnen. Bei vorgeburtlicher Anmeldung verzichten viele Versicherer auf die Gesundheitsprüfung; dieser Verzicht ist Produktpraxis, je Versicherer unterschiedlich und nicht bei allen Produkten vorbehaltlos (Quelle: VVG, Ombudsstelle Krankenversicherung).
Ab wann ist die Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit?
Differenziert: Die besonderen Mutterschaftsleistungen (Kontrollen, Entbindung, Stillberatung) sind während der gesamten Schwangerschaft befreit (KVG Art. 64 Abs. 7 Bst. a). Allgemeine Krankheitsbehandlungen sind ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft befreit (Bst. b) (Quelle: KVG).
Gilt die Befreiung auch für Behandlungen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben?
Ja — im Fenster ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft entfallen Franchise und Selbstbehalt auf alle Leistungen nach KVG Art. 25 und 25a, unabhängig vom Zusammenhang mit der Schwangerschaft; auch der Spitalkostenbeitrag entfällt (KVG Art. 64 Abs. 7 Bst. b; KVV Art. 104 Abs. 2 Bst. c) (Quelle: KVG, KVV).
Was gilt bei einer Totgeburt?
Erfolgt eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche, gilt sie für die Kostenbeteiligungs-Befreiung als Niederkunft — die Befreiung läuft dann bis acht Wochen danach (KVV Art. 105 Abs. 3) (Quelle: KVV).
Zahlt mein Kind im Spital einen Kostenbeitrag?
Nein. Den Spitalkostenbeitrag von CHF 15 pro Tag zahlen Kinder nicht (KVV Art. 104 Abs. 2 Bst. a). Für Kinder gilt zudem keine ordentliche Franchise und der halbierte Selbstbehalt-Höchstbetrag (KVG Art. 64 Abs. 4) (Quelle: KVG, KVV).
Was kostet die Grundversicherung für ein Kind?
Die Kinderprämie hängt von Versicherer, Prämienregion und Modell ab — eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Die genehmigten Prämien aller Versicherer sind auf priminfo.admin.ch einsehbar (Quelle: BAG/priminfo).
Quellen
- Fedlex — KVG Art. 3, 5, 29 und 64 (Versicherungspflicht und Beginn, Mutterschaftsleistungen, Kostenbeteiligung)
- Fedlex — KVV Art. 103–105 (Franchise und Selbstbehalt, Spitalkostenbeitrag, Präzisierungen zur Mutterschafts-Befreiung)
- Fedlex — KVAG Art. 5 (Aufnahmepflicht als Bewilligungsvoraussetzung)
- BAG — Kostenbeteiligung in der Krankenversicherung
- Ombudsstelle Krankenversicherung — Jahresbericht 2022 (vorgeburtliche Anmeldung von Zusatzversicherungen)
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