Ratgeber Zusatzversicherung

Zusatzversicherungen verstehen: der umfassende Ratgeber

Wie Krankenzusatzversicherungen nach VVG funktionieren: Gesundheitsprüfung, die vier möglichen Aufnahme-Entscheide, Vorbehalte, Bestandsschutz und die richtige Reihenfolge beim Wechsel. Mit amtlichen Quellen.

Zuletzt aktualisiert am 8. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam

Kurz beantwortet

Zusatzversicherungen der Krankenkassen sind privatrechtliche Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) — im Unterschied zur Grundversicherung, die dem KVG untersteht (KVAG Art. 2 Abs. 2). Der wichtigste strukturelle Unterschied: Für Zusatzversicherungen gibt es keine Aufnahmepflicht. Der Versicherer darf Gesundheitsfragen stellen und frei entscheiden — Annahme ohne Einschränkung, Annahme mit Leistungsvorbehalt, Annahme mit Prämienzuschlag oder Ablehnung.

Dem steht ein starker Schutz auf der anderen Seite gegenüber: Eine einmal abgeschlossene Krankenzusatzversicherung kann der Versicherer von Gesetzes wegen weder ordentlich noch im Schadenfall kündigen — dieses Recht hat nur die versicherte Person (VVG Art. 35a Abs. 4). Wer wechseln möchte, kündigt die bestehende Police deshalb erst, wenn die Aufnahme beim neuen Versicherer schriftlich feststeht.

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026, ohne Gewähr. Aufnahmepraxis, Produkte und Bedingungen unterscheiden sich je Versicherer — massgebend sind die jeweiligen Vertragsbedingungen (AVB).

Zwei Welten: Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherung (VVG)

Grund- und Zusatzversicherung laufen oft über dieselbe Krankenkasse, folgen aber zwei verschiedenen Gesetzen. Die Grundversicherung ist obligatorisch, ihre Leistungen sind gesetzlich definiert und überall gleich, und die Versicherer müssen jede versicherungspflichtige Person aufnehmen — die Aufnahmepflicht ist als Bewilligungsvoraussetzung im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz verankert (KVAG Art. 5 Bst. i). Zusatzversicherungen sind dagegen freiwillige, privatrechtliche Verträge nach VVG (KVAG Art. 2 Abs. 2): Leistungsumfang, Prämien und Aufnahmebedingungen legt jeder Versicherer selbst fest.

Aus dieser Trennung folgt auch: Grund- und Zusatzversicherung müssen nicht beim selben Versicherer liegen. Ein Wechsel der Grundversicherung lässt bestehende Zusatzversicherungen unberührt — und umgekehrt.

Der strukturelle Vergleich in Tabellenform steht im Krankenkassen-Ratgeber

Welche Zusatzversicherungen es gibt

Die Produktlandschaft ist breit; die gängigsten Familien lassen sich so ordnen:

  • Ambulante Zusatzversicherungen: Beiträge an Leistungen, die die Grundversicherung nicht oder nur teilweise deckt — etwa Brillen und Kontaktlinsen, nicht kassenpflichtige Medikamente, Transporte, Prävention oder Fitness-Beiträge.
  • Spitalzusatzversicherungen: Wahl der Abteilung (allgemein schweizweit, halbprivat, privat) und erweiterte Spital- und Arztwahl — fix beim Abschluss oder flexibel beim Eintritt.
  • Zahnversicherungen: Zahnbehandlungen und -stellungskorrekturen, die die Grundversicherung nur in engen Ausnahmen übernimmt.
  • Komplementärmedizin: erweiterte Deckung für Methoden und Therapeuten ausserhalb des Grundversicherungs-Katalogs.
  • Auslanddeckungen: Heilungskosten über die begrenzten Auslandsleistungen der Grundversicherung hinaus, etwa für Reisen in Länder mit hohen Behandlungskosten.

Die Aufzählung beschreibt Produktfamilien, keine konkreten Produkte. Umfang und Bezeichnungen unterscheiden sich je Versicherer — massgebend sind die jeweiligen AVB.

Die Gesundheitsprüfung und die Anzeigepflicht

Vor dem Abschluss einer Zusatzversicherung darf der Versicherer Gesundheitsfragen stellen — schriftlich im Antrag oder in anderer Textform. Rechtlich ist das die Anzeigepflicht nach VVG Art. 4: Die antragstellende Person muss die gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäss beantworten. Tatsachen, nach denen ausdrücklich gefragt wird, gelten von Gesetzes wegen als erheblich (VVG Art. 4 Abs. 3).

Wird eine erhebliche Tatsache falsch oder nicht angegeben, kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen ab Kenntnis der Verletzung kündigen (VVG Art. 6 Abs. 1–2). Für bereits eingetretene Schäden darf er die Leistung verweigern oder zurückfordern, soweit die verschwiegene Tatsache den Schaden beeinflusst hat (VVG Art. 6 Abs. 3). Das VVG kennt daneben Ausnahmen, in denen sich der Versicherer nicht auf die Verletzung berufen kann — etwa wenn er die Tatsache kannte oder die Frage ungenau gestellt war (VVG Art. 8).

Die Gesundheitsprüfung betrifft nur Zusatzversicherungen. Die Grundversicherung kennt keine Gesundheitsfragen — die Aufnahme ist dort garantiert.

Die vier möglichen Aufnahme-Entscheide

Nach der Gesundheitsprüfung hat der Versicherer vier Möglichkeiten. Alle vier sind zulässig — das Bundesamt für Gesundheit hält ausdrücklich fest, dass Zusatzversicherer Anträge ablehnen, Leistungen ausschliessen und risikoabhängige Prämien verlangen dürfen:

  1. Annahme ohne Einschränkung

    Der Vertrag kommt zu den ordentlichen Bedingungen zustande. Der Regelfall bei unauffälligen Gesundheitsangaben.

  2. Annahme mit Leistungsvorbehalt

    Der Vertrag kommt zustande, aber Leistungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Erkrankung oder Körperregion sind ausgeschlossen — befristet oder unbefristet. Der Vorbehalt muss klar aus den Vertragsdokumenten hervorgehen.

  3. Annahme mit Prämienzuschlag

    Der Vertrag kommt mit vollem Leistungsumfang zustande, aber zu einer höheren, dem Risiko angepassten Prämie — in der Zusatzversicherung sind risikoabhängige Prämien zulässig.

  4. Ablehnung

    Der Versicherer nimmt den Antrag nicht an. Eine Begründungspflicht besteht nicht; eine Ablehnung bei einem Versicherer schliesst die Aufnahme bei einem anderen nicht aus, da jeder eigenständig prüft.

Was das bei einer Vorerkrankung konkret bedeutet, vertieft der eigene Ratgeber

Der Leistungsvorbehalt: befristet oder unbefristet

Ein Leistungsvorbehalt schliesst Leistungen für ein bestimmtes Leiden aus dem Vertrag aus — der übrige Versicherungsschutz gilt normal. Für die Einzel-Krankenzusatzversicherung kennt das VVG keine gesetzliche Höchstdauer: Ein Vorbehalt kann befristet oder zeitlich unbefristet ausgesprochen werden. Verlangt ist, dass er klar aus den Vertragsdokumenten hervorgeht — was genau ausgeschlossen ist und für wie lange.

Verwechslungsgefahr besteht mit zwei anderen Regelwerken, die eine Fünf-Jahres-Grenze kennen: In der Taggeldversicherung nach KVG fällt ein Vorbehalt spätestens nach fünf Jahren dahin (KVG Art. 69 Abs. 2), und in der beruflichen Vorsorge gilt für die überobligatorische Deckung ebenfalls eine Höchstdauer von fünf Jahren (OR Art. 331c). Beides betrifft die Krankenzusatzversicherung nicht.

Der Bestandsschutz: wer kündigen darf

Seit dem 1. Januar 2022 gilt von Gesetzes wegen: In der Krankenzusatzversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht und auf das Kündigungsrecht im Schadenfall (VVG Art. 35a Abs. 4). Eine bestehende Zusatzversicherung kann also nicht deshalb gekündigt werden, weil die versicherte Person älter wird, krank wird oder Leistungen bezieht — kündigen kann ordentlich nur sie selbst.

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Behelfe bei Vertragsverletzungen, etwa bei verletzter Anzeigepflicht (VVG Art. 6) oder bei Versicherungsbetrug. Der Bestandsschutz ist der Grund, weshalb die Reihenfolge beim Wechsel so wichtig ist: Was besteht, ist geschützt — was gekündigt wurde, kommt unter Umständen nicht wieder.

Wechseln in der richtigen Reihenfolge

Weil die Aufnahme in eine neue Zusatzversicherung nicht garantiert ist, hat sich eine feste Reihenfolge etabliert — sie entspricht auch dem Hinweis des Bundesamts für Gesundheit:

  1. Schritt 1

    Antrag beim neuen Versicherer stellen und die Gesundheitsprüfung durchlaufen — die bestehende Zusatzversicherung bleibt dabei unangetastet.

  2. Schritt 2

    Den schriftlichen Aufnahme-Entscheid abwarten und prüfen: vorbehaltlos, mit Vorbehalt, mit Zuschlag — oder Ablehnung.

  3. Schritt 3

    Erst wenn die neue Deckung schriftlich und zu bekannten Bedingungen feststeht, die bisherige Zusatzversicherung auf den nächsten Termin kündigen — unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist.

Von Gesetzes wegen ist eine Zusatzversicherung spätestens auf das Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar, danach jährlich (VVG Art. 35a Abs. 1–2); viele Verträge sehen kürzere Bindungen vor. Massgebend ist der eigene Vertrag.

Fristen und Ablauf der Kündigung stehen im Ratgeber zum Krankenkassen-Wechsel

Bei Meinungsverschiedenheiten: die zuständigen Stellen

Zusatzversicherer unterstehen der Aufsicht der FINMA, welche auch die Tarife der Krankenzusatzversicherung genehmigt. Bei Streitigkeiten rund um Grund- und Zusatzversicherung der Krankenkassen ist die Ombudsstelle Krankenversicherung die zuständige neutrale Anlaufstelle (om-kv.ch) — nicht der Ombudsman der Privatversicherung, der Krankenversicherungsfragen ausdrücklich nicht behandelt. Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist für Versicherte kostenlos.

Bleibt eine Meinungsverschiedenheit bestehen, steht der zivilrechtliche Weg offen; für Klagen aus der Zusatzversicherung gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Zusatzversicherung?

Die Grundversicherung ist obligatorisch, gesetzlich definiert und mit Aufnahmepflicht (KVG; Aufnahmepflicht als Bewilligungsvoraussetzung in KVAG Art. 5 Bst. i). Zusatzversicherungen sind freiwillige, privatrechtliche Verträge nach VVG: Leistungen, Prämien und Aufnahme bestimmt der Versicherer (Quelle: KVAG, VVG).

Kann mich eine Zusatzversicherung ablehnen?

Ja. Für Zusatzversicherungen gibt es keine Aufnahmepflicht — der Versicherer kann nach der Gesundheitsprüfung annehmen, einen Vorbehalt anbringen, einen Prämienzuschlag verlangen oder ablehnen. Jeder Versicherer prüft eigenständig (Quelle: BAG).

Wie lange gilt ein Leistungsvorbehalt?

So lange, wie er im Vertrag steht: Das VVG kennt für die Einzel-Krankenzusatzversicherung keine gesetzliche Höchstdauer — Vorbehalte können befristet oder unbefristet sein. Die Fünf-Jahres-Grenze gilt nur in der KVG-Taggeldversicherung (KVG Art. 69 Abs. 2) und in der beruflichen Vorsorge (OR Art. 331c), nicht in der Krankenzusatz (Quelle: VVG, KVG, OR).

Kann die Kasse meine Zusatzversicherung kündigen, wenn ich krank werde?

Nein. In der Krankenzusatzversicherung verzichtet der Versicherer von Gesetzes wegen auf das ordentliche Kündigungsrecht und auf die Kündigung im Schadenfall (VVG Art. 35a Abs. 4, seit 1.1.2022). Vorbehalten bleiben Vertragsverletzungen wie eine verletzte Anzeigepflicht (Quelle: VVG).

Kann ich Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen haben?

Ja. Beide Verträge sind rechtlich unabhängig — die Grundversicherung kann gewechselt werden, ohne dass Zusatzversicherungen berührt werden, und umgekehrt (Quelle: KVAG Art. 2).

Muss ich alle Gesundheitsfragen beantworten?

Die gestellten Fragen: ja, vollständig und wahrheitsgemäss — ausdrücklich gefragte Tatsachen gelten von Gesetzes wegen als erheblich (VVG Art. 4). Nicht gefragte Umstände müssen nicht von sich aus offengelegt werden (Quelle: VVG).

Was passiert bei falschen Angaben im Antrag?

Der Versicherer kann den Vertrag innert vier Wochen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung kündigen und für kausal beeinflusste Schäden die Leistung verweigern oder zurückfordern (VVG Art. 6). Ausnahmen regelt VVG Art. 8 — etwa wenn der Versicherer die Tatsache kannte (Quelle: VVG).

Warum zahlen zwei Personen für dieselbe Zusatzversicherung verschiedene Prämien?

Anders als in der Grundversicherung sind in der Zusatzversicherung risikoabhängige Prämien zulässig — Eintrittsalter und Gesundheitszustand dürfen die Prämie beeinflussen. Die Tarife genehmigt die FINMA (Quelle: BAG, FINMA).

Mit welcher Frist kann ich eine Zusatzversicherung kündigen?

Massgebend ist der Vertrag. Von Gesetzes wegen ist der Vertrag spätestens auf das Ende des dritten Versicherungsjahres kündbar, danach jedes Jahr (VVG Art. 35a Abs. 1–2); viele Produkte sehen jährliche Kündigungsmöglichkeiten vor (Quelle: VVG).

Wohin kann ich mich bei einem Streit mit dem Zusatzversicherer wenden?

An die Ombudsstelle Krankenversicherung (om-kv.ch) — sie ist für Grund- und Zusatzversicherung der Krankenkassen zuständig und für Versicherte kostenlos. Der Ombudsman der Privatversicherung behandelt Krankenversicherungsfragen nicht (Quelle: om-kv.ch).

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