Ratgeber Krankenversicherung
Bis wann kann ich meine Krankenkasse kündigen?
Die Fristen für Grundversicherung, Zusatzversicherung, Franchise und Sparmodell — mit den Terminen für den Wechsel per 1. Januar 2027.
Zuletzt aktualisiert am 1. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam
Kurz beantwortet
Die Grundversicherung können Sie jeweils auf Ende Jahr kündigen, sobald Ihnen die Kasse die neue Prämie mitgeteilt hat: Die Kündigung muss bis Ende des Monats, der der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht, bei der Kasse eintreffen — für den Wechsel per 1. Januar 2027 also voraussichtlich bis Montag, 30. November 2026.
Daneben besteht das ordentliche Kündigungsrecht auf Ende eines Kalendersemesters mit dreimonatiger Frist: per 31. Dezember muss die Kündigung bis 30. September eintreffen, per 30. Juni bis 31. März. Der Juni-Termin steht nur offen, wenn Sie die ordentliche Franchise von CHF 300 und kein besonderes Versicherungsmodell haben.
Zusatzversicherungen laufen separat nach VVG und Ihren Vertragsbedingungen: Seit der VVG-Revision können Sie spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich mit drei Monaten Frist kündigen — einzelne Verträge sehen längere Fristen vor.
Grundversicherung: die zwei Kündigungswege
Das Krankenversicherungsgesetz kennt zwei Wege aus der Grundversicherung (KVG Art. 7). Erstens die ordentliche Kündigung: auf Ende eines Kalendersemesters, also per 30. Juni oder 31. Dezember, mit einer Frist von drei Monaten. Zweitens die Kündigung nach Mitteilung der neuen Prämie: Ihre Kasse muss Ihnen die vom BAG genehmigte Prämie mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen — für das neue Jahr also bis Ende Oktober — und Sie dabei auf Ihr Wechselrecht hinweisen. Ab dieser Mitteilung können Sie mit einmonatiger Frist auf das Ende des Monats kündigen, der der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht.
Für die aktuelle Wechselsaison heisst das konkret:
- Wechsel per 1. Januar 2027 nach der Prämienmitteilung: Die Kündigung muss voraussichtlich bis Montag, 30. November 2026 bei Ihrer Kasse eintreffen — verbindlich bestätigt das BAG die Daten jeweils mit dem Faktenblatt zum neuen Prämienjahr (erwartet Ende September 2026).
- Ordentliche Kündigung per 31. Dezember 2026: Eintreffen bis 30. September 2026.
- Wechsel per 1. Juli: Eintreffen bis 31. März — nur möglich mit ordentlicher Franchise (CHF 300) und ohne besonderes Versicherungsmodell.
Es zählt das Eintreffen — nicht der Poststempel
Massgebend ist der Tag, an dem die Kündigung bei Ihrer Kasse eintrifft, nicht der Poststempel. Das BAG empfiehlt, die schriftliche Kündigung bis Mitte November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu versenden — so haben Sie einen Zustellnachweis. Offizielle Musterbriefe stellt der Bund auf priminfo.admin.ch bereit.
Franchise und Versicherungsmodell wechseln
Franchise- und Modellwechsel haben eigene Fristen (KVV Art. 94 und 100):
- Franchise erhöhen: nur auf Beginn eines Kalenderjahres; schriftliche Mitteilung an die Kasse bis 31. Dezember.
- Franchise senken: nur auf Ende des Kalenderjahres; die Mitteilung muss bis Ende November bei der Kasse eintreffen.
- Sparmodell (Hausarzt, HMO, Telmed) verlassen: nur auf Ende des Kalenderjahres, Mitteilung bis Ende November.
- In ein Sparmodell eintreten: jederzeit möglich.
Welche Franchisen gibt es?
Die ordentliche Franchise für Erwachsene beträgt CHF 300 pro Kalenderjahr; wählbar sind zusätzlich CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500. Für Kinder wird keine ordentliche Franchise erhoben; wählbar sind CHF 100 bis 600. Eine vom Bundesrat vorgeschlagene Erhöhung der Mindestfranchise ist derzeit erst im Gesetzgebungsverfahren — beschlossen ist nichts, es gilt unverändert CHF 300.
Zusatzversicherung: separat und mit eigenen Regeln
Grund- und Zusatzversicherung sind rechtlich getrennt. Ihre Kasse darf Sie beim Wechsel der Grundversicherung weder zwingen, die Zusatzversicherungen mitzukündigen, noch darf sie Ihnen die Zusatzversicherung allein wegen des Wechsels kündigen (KVG Art. 7 Abs. 7 und 8).
Für Zusatzversicherungen gilt das VVG: Seit der Revision von 2022 können Sie jeden Vertrag spätestens auf Ende des dritten Versicherungsjahres und danach jährlich kündigen, mit drei Monaten Frist, schriftlich oder in Textform (VVG Art. 35a). Ihre konkreten Fristen stehen in den AVB — einzelne Verträge sehen bis zu sechs Monate vor.
Aus der Beratungspraxis: Kündigen Sie eine Zusatzversicherung erst, wenn die Aufnahme beim neuen Anbieter schriftlich bestätigt ist. Anders als in der Grundversicherung darf ein Zusatzversicherer Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder ein Gesuch ablehnen. In der Grundversicherung dagegen gilt die Aufnahmepflicht: Jede Kasse muss Sie vorbehaltlos, ohne Wartefrist und ohne Gesundheitsfragen aufnehmen.
Was sonst zu beachten ist
Eine Versicherungslücke ist ausgeschlossen: Ihr altes Versicherungsverhältnis endet von Gesetzes wegen erst, wenn die neue Kasse der bisherigen die nahtlose Aufnahme gemeldet hat (KVG Art. 7 Abs. 5).
Wer gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht vollständig bezahlt hat, kann die Kasse grundsätzlich nicht wechseln, bis die Ausstände beglichen sind; das Gesetz kennt hierzu einzelne Ausnahmen (KVG Art. 64a).
Die Prämien 2027 werden nach dem Muster der Vorjahre Ende September 2026 erwartet; Ihre Kasse muss Ihnen die neue Prämie bis Ende Oktober mitteilen. Danach beginnt das Wechselfenster.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich kündigen, wenn ich per 1. Januar 2027 wechseln will?
Nach Erhalt der Prämienmitteilung gilt die einmonatige Frist auf Ende November: Die Kündigung muss voraussichtlich bis Montag, 30. November 2026 bei Ihrer Kasse eintreffen (verbindlich mit dem BAG-Faktenblatt zum Prämienjahr 2027). Massgebend ist das Eintreffen, nicht der Poststempel.
Zählt der Poststempel?
Nein. Massgebend ist das Datum, an dem die Kündigung bei der Kasse eintrifft. Das BAG empfiehlt darum den Versand per Einschreiben oder A-Post Plus bis Mitte November.
Kann ich nur die Zusatzversicherung kündigen und die Grundversicherung behalten?
Ja. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge und separat kündbar — auch bei derselben Kasse und auch umgekehrt: Die Kasse darf Ihre Zusatzversicherung nicht allein deshalb kündigen, weil Sie die Grundversicherung wechseln.
Muss mich die neue Krankenkasse aufnehmen?
In der Grundversicherung ja: Es gilt die Aufnahmepflicht — vorbehaltlos, ohne Wartefrist und ohne Gesundheitsfragen. Bei Zusatzversicherungen besteht keine Aufnahmepflicht; dort sind Gesundheitsfragen, Vorbehalte oder eine Ablehnung zulässig.
Bis wann kann ich meine Franchise ändern?
Eine höhere Franchise wählen Sie auf den 1. Januar mit Mitteilung bis 31. Dezember. Eine tiefere Franchise gilt ebenfalls erst ab Jahresbeginn, die Mitteilung muss aber bereits bis Ende November bei der Kasse eintreffen.
Quellen
- KVG (SR 832.10), Art. 7, 64, 64a — Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Fedlex
- KVV (SR 832.102), Art. 93, 94, 100, 103 — Verordnung über die Krankenversicherung, Fedlex
- BAG-Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse — Information für Versicherte» (23.09.2025)
- priminfo.admin.ch — offizielle Prämien- und Wechsel-FAQ des Bundes
- VVG (SR 221.229.1), Art. 35a — Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Fedlex
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