Ratgeber Krankenversicherung
Prämienverbilligung: wer Anspruch hat und wie der Antrag läuft
Kantonale Verfahren, Fristen und die neue Rechtslage seit 2026 — von der automatischen Prüfung bis zum jährlichen Antrag, mit amtlichen Quellen.
Zuletzt aktualisiert am 8. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam
Kurz beantwortet
Die Kantone verbilligen die Krankenkassenprämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (KVG Art. 65); der Betrag geht direkt an die Krankenkasse, nicht an die versicherte Person. Wer Anspruch hat und wie beantragt wird, regelt jeder Kanton selbst — von der automatischen Prüfung (z.B. Bern) über zugestellte Formulare (z.B. Zürich) bis zum jährlichen Antrag mit harter Frist (z.B. Luzern: 31. Oktober).
Seit dem 1. Januar 2026 gilt zusätzlich: Jeder Kanton muss einen Mindestanteil von 3,5 bis 7,5 Prozent der kantonalen OKP-Bruttokosten für die Prämienverbilligung einsetzen. Für Kinder sind die Prämien bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 80 Prozent zu verbilligen, für junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent.
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026, ohne Gewähr. Die Prämienverbilligung wird bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragt — massgebend ist ausschliesslich das Recht des Wohnkantons.
Wer hat Anspruch?
Das Bundesrecht gibt nur den Rahmen vor: Versicherte «in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» erhalten eine Prämienverbilligung, ausbezahlt direkt an den Versicherer (KVG Art. 65). Die Einkommens- und Vermögensgrenzen, die Höhe und das Verfahren legt jeder Kanton selbst fest — die Systeme unterscheiden sich laut BAG erheblich.
Ein kantonales Beispiel für die Grössenordnung der Vermögensgrenzen: Der Kanton Luzern schliesst Alleinstehende ab 100'000 Franken Vermögen und Ehepaare ab 200'000 Franken aus, mit einem Zuschlag von 50'000 Franken pro Kind oder jungem Erwachsenen in Ausbildung. Andere Kantone rechnen anders — massgebend ist der Wohnkanton.
Kinder und junge Erwachsene: die Mindestsätze
Für untere und mittlere Einkommen schreibt das Bundesrecht Mindestsätze vor: Die Prämien von Kindern müssen um mindestens 80 Prozent verbilligt werden, die Prämien junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (KVG Art. 65 Abs. 1bis). Wo die Einkommensgrenzen für «untere und mittlere Einkommen» liegen, definiert der Kanton.
Was sich 2026 geändert hat
Am 1. Januar 2026 ist der Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative in Kraft getreten. Seither muss jeder Kanton einen Mindestanteil seiner OKP-Bruttokosten für die Prämienverbilligung aufwenden — gestaffelt zwischen 3,5 und 7,5 Prozent, abhängig von der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten (KVG Art. 65 Abs. 1quater/1quinquies).
Der Bund beteiligt sich unverändert mit 7,5 Prozent der OKP-Bruttokosten (KVG Art. 66); 2024 wurden insgesamt rund 6,6 Milliarden Franken Prämienverbilligung ausbezahlt. Je nach Kanton kann sich der Kreis der Berechtigten durch die neue Mindestanteil-Regel erweitern — massgebend bleibt das kantonale Recht.
Der Bund veröffentlicht die Mindestbeiträge der Kantone für das Folgejahr jeweils nach der Prämiengenehmigung, spätestens im Oktober (BAG).
Drei Verfahren: automatisch, Formular, Antrag
Wie die Verbilligung zu den Berechtigten kommt, ist kantonal verschieden. Drei Verfahrenstypen mit belegten Beispielen:
| Verfahrenstyp | Beispiel | So läuft es |
|---|---|---|
| Automatische Prüfung | Bern | Das Anrecht wird in der Regel ohne Antrag anhand der definitiven Steuerdaten geprüft; nur bestimmte Gruppen (z.B. quellenbesteuerte Personen) stellen einen Antrag |
| Zugestelltes Formular | Zürich | Die SVA prüft von Amtes wegen und stellt Berechtigten bis Ende Juli ein Antragsformular für das Folgejahr zu; wer keines erhalten hat, kann den Antrag bis zum 31. März des Folgejahres einreichen |
| Jährlicher Antrag mit Frist | Luzern | Anmeldung jedes Jahr neu bei der Ausgleichskasse; Frist für die Verbilligung 2027: 31. Oktober 2026 — bei späterer Anmeldung gibt es die Verbilligung nur für die Folgemonate, rückwirkend ist sie ausgeschlossen |
Die drei Kantone stehen beispielhaft für die Verfahrenstypen — auch innerhalb eines Typs unterscheiden sich Fristen und Details je Kanton.
Wo wird beantragt?
Zuständig ist immer eine kantonale Stelle — je nach Kanton die Ausgleichskasse, die SVA oder ein kantonales Amt. Den Weg zur richtigen Stelle weisen die Website des Wohnkantons und die offizielle Prämienplattform des Bundes (priminfo.admin.ch). Die Krankenkasse selbst nimmt keine Anträge entgegen; sie erhält die Verbilligung direkt vom Kanton gutgeschrieben und zieht sie von der Prämienrechnung ab.
Der Herbst-Fahrplan: Prämien, Fristen, Verbilligung
Die Prämienverbilligung ist Teil eines festen Jahresrhythmus:
Ende September
Das BAG kommuniziert die genehmigten Prämien des Folgejahres (die Prämien 2027 sind Stand 8. September 2026 noch nicht publiziert).
Bis Ende Oktober
Die Krankenkassen informieren die Versicherten individuell über die neue Prämie. In Antragskantonen laufen parallel die Fristen — in Luzern etwa endet die Anmeldefrist für die Verbilligung 2027 am 31. Oktober 2026.
Ende November
Kündigungsfrist für den Kassenwechsel per 1. Januar — die Kündigung muss bei der Kasse eintreffen.
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Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (KVG Art. 65). Die konkreten Einkommens- und Vermögensgrenzen legt der Wohnkanton fest — sie unterscheiden sich erheblich. Die Verbilligung wird direkt an die Krankenkasse ausbezahlt und von der Prämienrechnung abgezogen (Quelle: KVG, BAG).
Muss ich die Prämienverbilligung beantragen?
Je nach Kanton: In Bern wird das Anrecht in der Regel automatisch anhand der Steuerdaten geprüft, in Zürich stellt die SVA Berechtigten ein Formular zu, in Luzern ist jedes Jahr ein neuer Antrag mit Frist 31. Oktober nötig. Massgebend ist die Regelung des Wohnkantons (Quelle: kantonale Stellen).
Bis wann muss ich die Prämienverbilligung beantragen?
Die Fristen sind kantonal. Beispiele: Luzern verlangt die Anmeldung für 2027 bis am 31. Oktober 2026 — später gibt es die Verbilligung nur noch für die Folgemonate. In Zürich kann, wer kein Formular erhalten hat, den Antrag bis zum 31. März des Folgejahres stellen (Quelle: WAS Luzern, SVA Zürich).
Wie hoch ist die Prämienverbilligung?
Dafür gibt es keine bundesweite Zahl: Höhe und Abstufung legt jeder Kanton selbst fest, abhängig von Einkommen, Vermögen und Familiensituation. Bundesrechtlich fixiert sind nur die Mindestsätze für Kinder (mindestens 80 Prozent) und junge Erwachsene in Ausbildung (mindestens 50 Prozent) bei unteren und mittleren Einkommen (Quelle: KVG Art. 65).
Was gilt für Kinder?
Bei unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent verbilligen (KVG Art. 65 Abs. 1bis). Wo die Einkommensgrenzen liegen, definiert der Kanton (Quelle: KVG).
Was hat sich 2026 geändert?
Seit dem 1. Januar 2026 muss jeder Kanton einen Mindestanteil von 3,5 bis 7,5 Prozent seiner OKP-Bruttokosten für die Prämienverbilligung aufwenden — der Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative ist in Kraft. Je nach Kanton kann sich der Kreis der Berechtigten dadurch erweitern (Quelle: KVG Art. 65, BAG).
Wohin wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Direkt an die Krankenkasse, die sie von der Prämienrechnung abzieht — nicht auf das Konto der versicherten Person (KVG Art. 65 Abs. 1). Beantragt wird bei der zuständigen kantonalen Stelle, nicht bei der Kasse (Quelle: KVG).
Ich habe die Frist verpasst — was nun?
Das hängt vom Kanton ab: In Luzern gibt es die Verbilligung bei verspäteter Anmeldung nur noch für die Folgemonate, rückwirkend ist sie ausgeschlossen; in Zürich läuft die Nachfrist bis zum 31. März des Folgejahres. Die zuständige kantonale Stelle gibt Auskunft über die konkreten Möglichkeiten (Quelle: kantonale Stellen).
Quellen
- Fedlex — KVG Art. 65/66 (Prämienverbilligung, Bundesbeitrag)
- BAG — Faktenblatt Prämienverbilligung (23.09.2025)
- priminfo — offizielle Prämienplattform des Bundes (Zeitplan Prämiengenehmigung)
- SVA Zürich — Prämienverbilligung: Anmeldung und Fristen
- Kanton Bern — Anrecht auf Prämienverbilligung (Amt für Sozialversicherungen)
- WAS Ausgleichskasse Luzern — Prämienverbilligung (Fristen, Vermögensgrenzen)
- BAG — Medienmitteilung Prämien 2026 (23.09.2025)
Alle Fristen und Beträge auf dieser Seite wurden gegen die verlinkten offiziellen Quellen geprüft. Stand: siehe Datum oben. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.
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