Ratgeber Anlegen

Mandat, Beratung oder selbst anlegen: die drei Formen im Vergleich

Verwaltungsmandat, Beratungsmandat oder Execution-only — wer entscheidet, welche gesetzlichen Prüfungen stattfinden und welche Rechte Sie in jeder Form haben. Die FIDLEG-Systematik, sachlich erklärt.

Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam

Kurz beantwortet

Das FIDLEG kennt drei Grundformen der Zusammenarbeit beim Anlegen: Bei der Vermögensverwaltung entscheidet die beauftragte Firma innerhalb vereinbarter Anlagerichtlinien selbst (FIDLEG Art. 3 Bst. c Ziff. 3). Bei der Anlageberatung erhalten Sie persönliche Empfehlungen und entscheiden selbst (Ziff. 4). Bei Execution-only führt die Bank oder der Broker Ihre Aufträge nur aus — ohne Empfehlung und ohne gesetzliche Prüfung (Art. 13).

An der Form hängt die gesetzliche Pflichten-Treppe: Eignungsprüfung bei Verwaltung und portfoliobezogener Beratung (Art. 12), Angemessenheitsprüfung bei transaktionsbezogener Beratung (Art. 11), keine Prüfung bei blosser Ausführung — worüber informiert werden muss. Welche Form zu einer Situation passt, hängt von Zeit, Interesse, Kenntnissen und dem Wunsch nach Kontrolle ab — eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht.

Diese Seite informiert allgemein. Sie ist weder Anlageberatung noch eine Empfehlung für eine bestimmte Dienstleistungsform. Stand 2026, ohne Gewähr.

Das Verwaltungsmandat: delegierte Entscheide in klaren Leitplanken

Bei der Vermögensverwaltung überträgt die Kundin oder der Kunde die Anlageentscheide der beauftragten Firma. Die Leitplanken setzt der Vertrag: Anlagestrategie, Richtlinien, Einschränkungen. Innerhalb davon handelt die Firma selbstständig — deshalb verlangt das Gesetz hier die umfassendste Prüfung: Vor Vertragsabschluss muss sich der Dienstleister über finanzielle Verhältnisse, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen erkundigen und die Eignung der Strategie beurteilen (FIDLEG Art. 12).

Die Verantwortung für die einzelnen Entscheide liegt bei der Firma; die Verantwortung für Wahl und Zuschnitt der Strategie bleibt ein gemeinsamer Akt am Anfang — und sollte dokumentiert sein: Vereinbarte Leistungen und erhobene Informationen gehören zur gesetzlichen Dokumentationspflicht (Art. 15).

Das Beratungsmandat: persönliche Empfehlungen, eigener Entscheid

Bei der Anlageberatung bleibt der Entscheid bei Ihnen: Der Dienstleister spricht persönliche Empfehlungen aus — das gesetzliche Kennzeichen dieser Form (FIDLEG Art. 3 Bst. c Ziff. 4) —, Sie genehmigen oder verwerfen sie. Das Gesetz unterscheidet zwei Varianten: Wird Ihr Gesamtportfolio berücksichtigt, gilt die volle Eignungsprüfung (Art. 12); bezieht sich die Beratung nur auf einzelne Transaktionen ohne Portfolio-Blick, gilt die schlankere Angemessenheitsprüfung (Art. 11).

Zwei Rechte sind hier besonders greifbar: Hält der Dienstleister ein Instrument für nicht angemessen oder nicht geeignet, muss er abraten (Art. 14). Und jede Empfehlung, die zu einem Kauf oder Verkauf führt, muss samt Begründung und Ihren Bedürfnissen dokumentiert werden (Art. 15 Abs. 2) — Sie können diese Dokumentation einfordern.

Execution-only: selbst anlegen, ohne Netz der Prüfung

Bei der blossen Ausführung oder Übermittlung von Aufträgen findet weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung statt — der Dienstleister muss vor der Dienstleistung darüber informieren, dass diese Prüfungen entfallen (FIDLEG Art. 13). Niemand beurteilt also, ob ein Titel zu Kenntnissen, Zielen oder Verhältnissen passt; die volle Verantwortung liegt bei der anlegenden Person.

Die Informationsrechte bleiben: Basisinformationen über Firma, Aufsichtsstatus, Ombudsstelle und allgemeine Risiken gelten auch hier (Art. 8 Abs. 1). Ein Basisinformationsblatt muss bei blosser Ausführung nur zur Verfügung gestellt werden, wenn es bereits vorhanden ist (Art. 8 Abs. 4).

Die Pflichten-Treppe im Überblick

Je mehr Entscheid delegiert wird, desto höher die gesetzlichen Anforderungen an den Dienstleister:

Gesetzliche Pflichten je Dienstleistungsform (FIDLEG Art. 8, 10–15) — strukturell, ohne Wertung.
PflichtVerwaltungBeratung (Portfolio)Beratung (Transaktion)Execution-only
Information (Art. 8)JaJa, inkl. Kosten der empfohlenen DienstleistungJa, inkl. Kosten der empfohlenen DienstleistungBasisinformation
Prüfung (Art. 10–13)EignungEignungAngemessenheitKeine — mit Informationspflicht darüber
Abraten-Pflicht (Art. 14)JaJaJaNein
Dokumentation (Art. 15)Leistungen und erhobene InformationenZusätzlich Bedürfnisse und Gründe jeder EmpfehlungZusätzlich Bedürfnisse und Gründe jeder EmpfehlungLeistungen

Woran sich der Entscheid bemisst

Ob Delegieren, Beraten-Lassen oder Selbermachen: Die Abwägung dreht sich um vier Grössen — die Zeit und das Interesse, sich laufend zu kümmern; die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen; das Bedürfnis, Entscheide selbst zu treffen oder gerade nicht treffen zu müssen; und die Kosten der jeweiligen Form samt der eingesetzten Produkte. Die Formen lassen sich auch kombinieren — etwa ein verwalteter Kern und ein selbst geführtes Nebendepot.

Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht; die Gewichtung dieser Grössen ist individuell. Was sich sagen lässt: Der Wechsel zwischen den Formen ist rechtlich jederzeit möglich — massgebend sind die vertraglichen Kündigungs- und Übertragungsbedingungen.

Was die Formen kosten: Gebührenmodelle und Kostenausweis im eigenen Ratgeber

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Verwaltungs- und Beratungsmandat?

Beim Verwaltungsmandat entscheidet die beauftragte Firma innerhalb vereinbarter Richtlinien selbst; beim Beratungsmandat erhalten Sie persönliche Empfehlungen und entscheiden selbst (FIDLEG Art. 3 Bst. c Ziff. 3 und 4) (Quelle: FIDLEG).

Was prüft der Dienstleister bei einem Verwaltungsmandat?

Die Eignung: finanzielle Verhältnisse, Anlageziele sowie Kenntnisse und Erfahrungen sind zu erheben, bevor die Strategie vereinbart wird (FIDLEG Art. 12) (Quelle: FIDLEG).

Was bedeutet Angemessenheitsprüfung?

Bei transaktionsbezogener Beratung ohne Portfolio-Blick muss sich der Dienstleister über Kenntnisse und Erfahrungen erkundigen und prüfen, ob das Instrument dafür angemessen ist (FIDLEG Art. 11) — die finanziellen Verhältnisse werden hier nicht erhoben (Quelle: FIDLEG).

Muss mir der Berater abraten können?

Ja: Hält der Dienstleister ein Finanzinstrument für nicht angemessen oder nicht geeignet, muss er abraten, bevor er die Dienstleistung erbringt (FIDLEG Art. 14) (Quelle: FIDLEG).

Habe ich Anspruch auf die Dokumentation der Beratung?

Der Dienstleister muss vereinbarte Leistungen, erhobene Informationen sowie bei der Beratung die Bedürfnisse und die Gründe jeder zum Kauf oder Verkauf führenden Empfehlung dokumentieren (FIDLEG Art. 15). Auf Anfrage ist Rechenschaft abzulegen (OR Art. 400) (Quelle: FIDLEG, OR).

Wird bei Execution-only wirklich nichts geprüft?

Richtig — weder Angemessenheit noch Eignung. Der Dienstleister muss vor der Dienstleistung darauf hinweisen, dass diese Prüfungen entfallen (FIDLEG Art. 13) (Quelle: FIDLEG).

Kann ich die Formen kombinieren oder wechseln?

Ja. Verwaltung, Beratung und Direktanlage lassen sich nebeneinander führen oder wechseln; massgebend sind die vertraglichen Bedingungen für Kündigung und Depotübertrag (Quelle: Vertragsrecht/Marktpraxis).

Quellen

Alle Fristen und Beträge auf dieser Seite wurden gegen die verlinkten offiziellen Quellen geprüft. Stand: siehe Datum oben. Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung.

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