Ratgeber Versicherungen

Versicherungen für Privatpersonen: der umfassende Ratgeber

Welche Versicherungen in der Schweiz obligatorisch sind und welche freiwillig — Haftpflicht, Hausrat, Gebäude, Motorfahrzeug, Unfall, Rechtsschutz und die VVG-Spielregeln, mit amtlichen Quellen und sichtbarem Datum.

Zuletzt aktualisiert am 8. September 2026 · Fachlich geprüft durch unser FINMA-lizenziertes Beraterteam

Kurz beantwortet

Gesetzlich vorgeschrieben sind für Privatpersonen in der Schweiz nur wenige Versicherungen: die Krankenpflege-Grundversicherung (KVG), die Motorfahrzeug-Haftpflicht für Fahrzeughalter und — je nach Kanton — die Gebäudeversicherung für Eigentümer; in vier Kantonen auch der Hausrat. Angestellte sind zudem über den Arbeitgeber unfallversichert (UVG).

Alles andere — Privathaftpflicht, Rechtsschutz, Kasko, Reise- und Lebensversicherungen — ist freiwillig. Für alle diese Verträge gelten die Spielregeln des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG): 14 Tage Widerrufsrecht, ordentliche Kündigung auf Ende des dritten Jahres, fünf Jahre Verjährung.

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Stand 2026, ohne Gewähr; kantonale Regeln weichen teils ab. Deckungsumfang und Ausschlüsse einzelner Produkte sind vertraglich geregelt — massgebend sind Gesetz und Vertragsbedingungen.

Obligatorisch oder freiwillig? Der Überblick

Die Übersicht zeigt die wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen und ihre Rechtsgrundlage — informativ, ohne Wertung. Die Details folgen in den Abschnitten unten.

Versicherungen für Privatpersonen in der Schweiz, Stand 2026. Pflichten teils kantonal unterschiedlich.
VersicherungPflicht?Rechtsgrundlage
Krankenpflege-GrundversicherungObligatorisch für alle mit Wohnsitz in der Schweiz; Abschlussfrist 3 MonateKVG Art. 3
Motorfahrzeug-HaftpflichtObligatorisch für FahrzeughalterSVG Art. 63
GebäudeversicherungIn 22 von 26 Kantonen obligatorisch (19 bei der kantonalen Anstalt, 3 bei Privatversicherern); 4 Kantone ohne ObligatoriumKantonale Gesetze
HausratversicherungFreiwillig — obligatorisch nur in VD, FR, NW und JUKantonale Gesetze
UnfallAngestellte über den Arbeitgeber (UVG); alle übrigen automatisch über die GrundversicherungUVG Art. 1a, KVG Art. 1a
PrivathaftpflichtFreiwillig; sektorielle Ausnahmen (Hundehalter je nach Kanton, Jagd)Kantonales Recht, JSG Art. 16
RechtsschutzFreiwilligVVG
ReiseversicherungFreiwilligVVG
LebensversicherungFreiwilligVVG

Zur Grundversicherung: der Krankenkassen-Ratgeber

Privathaftpflicht: freiwillig — und was sie deckt

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Privathaftpflichtversicherung gibt es in der Schweiz nicht. Die Versicherung deckt Schäden, die die versicherte Person oder im Haushalt lebende Angehörige Dritten zufügen — an Personen oder Sachen — und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Deckungssummen und Ausschlüsse sind vertraglich geregelt; gesetzliche Vorgaben dazu gibt es nicht.

Sektorielle Versicherungspflichten bestehen trotzdem:

  • Hundehalter: In vielen Kantonen ist eine Haftpflichtversicherung für den Hund vorgeschrieben — im Kanton Zürich zum Beispiel mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken (Hundegesetz ZH, § 6).
  • Jagdberechtigte: Haftpflichtversicherung obligatorisch, minimale Deckungssumme 2 Millionen Franken (JSG Art. 16, JSV Art. 14).
  • Fahrzeughalter: separat geregelt über die Motorfahrzeug-Haftpflicht (Abschnitt unten).

Seit 2022 können Geschädigte den Haftpflichtversicherer der schädigenden Person direkt belangen (direktes Forderungsrecht, VVG Art. 60 Abs. 1bis). Mietverträge verlangen den Nachweis einer Privathaftpflicht häufig — das ist dann eine vertragliche, keine gesetzliche Pflicht.

Hausrat: was gedeckt ist — und die Unterversicherungs-Falle

Die Hausratversicherung ist grundsätzlich freiwillig. Sie deckt die beweglichen Sachen des Haushalts, typischerweise in Bausteinen: Feuer und Elementar, Diebstahl, Wasserschäden, Glasbruch. Der genaue Umfang ist vertraglich.

Wo ein Privatversicherer Hausrat gegen Feuer versichert, ist die Elementarschadendeckung von Gesetzes wegen eingeschlossen — zu einem für alle Versicherer einheitlichen Tarif (VAG Art. 33). Gedeckt sind genau neun Gefahren: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind ab 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. NICHT als Elementarschäden gelten unter anderem Erdbeben, Grundwasser und Rückstau aus der Kanalisation (AVO Art. 173). Der Selbstbehalt im Hausrat beträgt 500 Franken pro Ereignis (AVO Art. 175).

In vier Kantonen ist der Hausrat obligatorisch zu versichern:

Kantonale Hausrat-Obligatorien, Stand 2026 — je nach kantonalem Gesetz.
KantonRegelung
WaadtObligatorisch bei der kantonalen ECA (Feuer und Elementar); Versicherung bei anderen Gesellschaften ist ausgeschlossen
FreiburgObligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden — Abschluss bei Privatversicherern
NidwaldenObligatorisch bei der Nidwaldner Sachversicherung NSV (Feuer und Elementar)
JuraObligatorisch gegen Feuer — Abschluss bei Privatversicherern

Ist die Versicherungssumme tiefer als der tatsächliche Wert, kann die Leistung im Schadenfall anteilig gekürzt werden (Unterversicherung, Art. 51a VVG).

Gebäudeversicherung: kantonal geregelt

Ob und wo ein Gebäude versichert werden muss, bestimmt der Kanton. Es gibt drei Gruppen:

Gebäudeversicherung nach Kantonen, Stand 2026. Quellen: SVV, VKG und kantonale Gesetze.
GruppeKantoneRegelung
Kantonale Gebäudeversicherung (Monopol)ZH, BE, LU, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, VD, NE, JUObligatorisch bei der kantonalen Anstalt, gegen Feuer- und Elementarschäden
Obligatorium bei PrivatversicherernUR, SZ, OWVersicherungspflicht besteht, der Abschluss erfolgt bei privaten Versicherern
Kein ObligatoriumGE, TI, AI, VSFreiwillig — Hypothekargeber verlangen die Deckung in der Praxis meist

Bei Privatversicherern gilt auch für Gebäude die Elementar-Kopplung: Feuerdeckung nur zusammen mit Elementarschadendeckung, zu einheitlichem Tarif (VAG Art. 33, AVO Art. 171). Selbstbehalt bei Wohngebäuden: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens 1'000, höchstens 10'000 Franken (AVO Art. 175).

Motorfahrzeug: Haftpflicht ist Pflicht, Kasko ist Wahl

Ohne Haftpflichtversicherung darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden (SVG Art. 63). Die Versicherung muss Personen- und Sachschäden zusammen mit mindestens 5 Millionen Franken je Unfallereignis decken (VVV Art. 3).

Teil- und Vollkasko sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Teilkasko deckt üblicherweise Schäden am eigenen Fahrzeug ohne eigenes Verschulden (etwa Diebstahl, Glasbruch, Elementar, Marderbiss, Kollision mit Tieren), die Vollkasko zusätzlich selbst verschuldete Kollisionsschäden. Der genaue Umfang ist vertraglich.

Bei Leasingfahrzeugen verlangt der Leasingvertrag in der Regel eine Vollkasko — das ist eine vertragliche Auflage, keine gesetzliche Pflicht.

Unfall: über den Arbeitgeber oder über die Krankenkasse

Die Unfalldeckung folgt einer klaren Systematik — massgebend ist die Anstellungssituation:

  1. Angestellt, 8 Stunden pro Woche oder mehr

    Über den Arbeitgeber nach UVG versichert — Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle (UVG Art. 1a, UVV Art. 13). Die Unfalldeckung der Krankenkasse kann in diesem Fall sistiert werden; die Prämie wird entsprechend herabgesetzt (KVG Art. 8).

  2. Angestellt, unter 8 Stunden pro Woche

    Über den Arbeitgeber sind nur Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg gedeckt; Nichtberufsunfälle laufen über die Grundversicherung.

  3. Nicht erwerbstätig oder selbstständig ohne freiwillige UVG-Versicherung

    Unfälle sind automatisch über die Krankenpflege-Grundversicherung gedeckt (KVG Art. 1a Abs. 2) — ein separater Einschluss ist nicht nötig.

  4. Nach Stellenende

    Die UVG-Deckung läuft bis zum 31. Tag nach dem Ende des halben Lohnanspruchs weiter; per Abredeversicherung ist sie um bis zu 6 Monate verlängerbar (UVG Art. 3). Danach ist die Meldung an die Krankenkasse wichtig — Details im vertieften Artikel.

Vertiefung: Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren — und die Melde-Falle bei Stellenende

Rechtsschutz: was die Versicherung ist

Die Rechtsschutzversicherung ist freiwillig. Sie übernimmt im vereinbarten Umfang Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten und unterscheidet üblicherweise Verkehrs- und Privatrechtsschutz; Wartefristen und Deckungsausschlüsse sind vertraglich geregelt.

Gesetzlich verankert ist die freie Wahl der Rechtsvertretung: Der Vertrag muss sie einräumen, sobald für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine Vertretung eingesetzt werden muss oder eine Interessenkollision besteht (AVO Art. 167). Lehnt der Versicherer eine Leistung wegen Aussichtslosigkeit ab, sieht die Verordnung ein besonderes Prüfverfahren vor (AVO Art. 169).

Relevant wird Rechtsschutz typischerweise in Situationen wie Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis, Verkehrsunfällen mit strittiger Haftung oder Auseinandersetzungen mit Versicherern. Ob die Versicherung zu einer konkreten Situation passt, ist individuell.

Reiseversicherung: Bausteine und Doppeldeckungen

Reiseversicherungen sind freiwillig und bestehen aus Bausteinen — am häufigsten Annullierungskosten (vor der Reise) und Assistance mit Rückführung (während der Reise); teils kommen Gepäck oder Selbstbehaltsausschlüsse für Mietwagen dazu. Der Umfang ist rein vertraglich.

Manche Bausteine sind über andere Policen (z.B. Kreditkarte, Hausrat, Krankenkasse) bereits gedeckt — Doppeldeckungen sind bei Reiseversicherungen häufig und zahlen im Schadenfall nicht doppelt.

Lebensversicherung: die Formen im System der Vorsorge

Lebensversicherungen sind freiwillig und decken zwei grundsätzlich verschiedene Dinge: das Risiko — eine vereinbarte Leistung bei Todesfall oder Erwerbsunfähigkeit — oder das Sparen, also Kapitalaufbau mit Versicherungskomponente, oft als gemischte Lebensversicherung.

Beide Formen können in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) oder in der freien Vorsorge (Säule 3b) geführt werden — mit unterschiedlichen steuerlichen Regeln und Bindungen. Die Unterschiede sind in den Vorsorge-Ratgebern neutral gegenübergestellt.

Vertraglich gilt eine Besonderheit: Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht des VVG ausgenommen (Art. 35a Abs. 3). Bei Sparformen bestimmen Vertrag und Rückkaufswert die Ausstiegsbedingungen; was ein vorzeitiger Rückkauf bedeutet, ist produkt- und vertragsabhängig.

Säule 3a oder 3b? Die Unterschiede im Überblick

Pensionierung planen: der umfassende Ratgeber

Die VVG-Spielregeln: Fristen und Rechte für alle Policen

Für alle privaten Versicherungsverträge — nicht für die Grundversicherung nach KVG — gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG, revidiert per 1.1.2022). Die wichtigsten Fristen und Rechte, Stand 2026:

VVG-Fristen und -Rechte im Überblick (revidiertes VVG, in Kraft seit 1.1.2022).
RegelInhaltArtikel
Widerruf14 Tage ab Antrag oder Annahme, schriftlich oder in Textform; Postaufgabe am letzten Tag genügtVVG 2a/2b
Ordentliche KündigungAuf Ende des dritten Jahres, danach jährlich; Frist 3 Monate — auch bei längerer VertragsdauerVVG 35a
KrankenzusatzversicherungOrdentliche und Schadenfall-Kündigung stehen nur der versicherten Person zu — der Versicherer verzichtetVVG 35a Abs. 4
LebensversicherungVom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommenVVG 35a Abs. 3
AnzeigepflichtNur erfragte Gefahrstatsachen sind anzugeben; bei Verletzung Kündigungsrecht des Versicherers, das 4 Wochen nach Kenntnis erlischt; Leistungskürzung nur bei KausalzusammenhangVVG 4/6
Kündigung im SchadenfallBei Teilschaden für beide Parteien möglich, spätestens bei Auszahlung; die Haftung endet 14 Tage nach MitteilungVVG 42
UnterversicherungProportionale Kürzung, wenn die Versicherungssumme unter dem Ersatzwert liegt — vertraglich abdingbar (Erstrisiko-Deckung)VVG 51a
Verjährung5 Jahre ab der leistungsbegründenden Tatsache (kollektives Krankentaggeld: 2 Jahre)VVG 46

Bei einer Prämienerhöhung besteht KEIN allgemeines gesetzliches Kündigungsrecht — ob und wie gekündigt werden kann, regeln die Vertragsbedingungen (AVB) des jeweiligen Produkts.

Welche Deckungen zu einer konkreten Lebenssituation passen, ist individuell — gerne besprechen wir Ihre Situation, unverbindlich.

Häufige Fragen

Welche Versicherungen sind in der Schweiz obligatorisch?

Für alle: die Krankenpflege-Grundversicherung (KVG Art. 3). Für Fahrzeughalter: die Motorfahrzeug-Haftpflicht (SVG Art. 63). Für Gebäudeeigentümer: die Gebäudeversicherung in 22 von 26 Kantonen (kantonale Gesetze). Der Hausrat ist nur in VD, FR, NW und JU obligatorisch. Angestellte sind zudem über den Arbeitgeber unfallversichert (UVG). Alles andere ist freiwillig (Quelle: Fedlex, kantonale Gesetze).

Ist die Privathaftpflichtversicherung obligatorisch?

Nein, eine allgemeine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Sektorielle Pflichten gibt es für Hundehalter (kantonal, z.B. Zürich mindestens 1 Mio. Franken) und Jagdberechtigte (JSG Art. 16, mindestens 2 Mio. Franken). Mietverträge verlangen den Nachweis häufig — das ist eine vertragliche, keine gesetzliche Pflicht (Quelle: kantonales Recht, JSG).

Was deckt die Hausratversicherung?

Die beweglichen Sachen des Haushalts, typischerweise in Bausteinen: Feuer und Elementar, Diebstahl, Wasser, Glasbruch — der genaue Umfang ist vertraglich. Die Elementarschadendeckung ist bei Privatversicherern von Gesetzes wegen an die Feuerversicherung gekoppelt und deckt neun definierte Gefahren; Erdbeben gehört nicht dazu (Quelle: VAG Art. 33, AVO Art. 173).

Was ist Unterversicherung?

Liegt die Versicherungssumme unter dem Ersatzwert der versicherten Sachen, wird die Entschädigung im Schadenfall proportional gekürzt — sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, etwa eine Erstrisiko-Deckung (Quelle: VVG Art. 51a Abs. 2).

Welche Autoversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben?

Nur die Haftpflichtversicherung: Ohne sie darf kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr; die Mindestdeckung beträgt 5 Millionen Franken je Unfallereignis (SVG Art. 63, VVV Art. 3). Teil- und Vollkasko sind freiwillig; bei Leasing verlangt der Vertrag in der Regel eine Vollkasko (Quelle: Fedlex).

Sind Erdbebenschäden versichert?

Nicht über die Elementarschadenversicherung: Erdbeben und vulkanische Eruptionen sind ausdrücklich keine Elementarschäden (AVO Art. 173 Abs. 3). Gedeckt sind die neun definierten Gefahren von Hochwasser bis Erdrutsch. Separate Erdbeben-Deckungen existieren nur als vertragliche Zusatzbausteine (Quelle: AVO Art. 173).

Bin ich über den Arbeitgeber gegen Unfall versichert?

Als angestellte Person immer gegen Berufsunfälle; gegen Nichtberufsunfälle nur, wenn Sie bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten (UVG Art. 1a, UVV Art. 13). Darunter — und ohne Anstellung — sind Unfälle automatisch über die Krankenpflege-Grundversicherung gedeckt (Quelle: KVG Art. 1a).

Kann ich jede Versicherung jährlich kündigen?

Seit der VVG-Revision kann jeder Vertrag auf Ende des dritten Jahres und danach jährlich gekündigt werden, mit 3 Monaten Frist — auch bei längerer vereinbarter Dauer (VVG Art. 35a). Ausnahmen: Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen; bei Krankenzusatzversicherungen darf nur die versicherte Person ordentlich kündigen (Quelle: VVG Art. 35a).

Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung ist freiwillig. Sie deckt Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten im vereinbarten Umfang. Relevant wird sie typischerweise in Situationen wie Miet- oder Arbeitsstreitigkeiten, Verkehrsunfällen mit strittiger Haftung oder Auseinandersetzungen mit Versicherern. Ob sie zu einer konkreten Situation passt, ist individuell (Quelle: AVO Art. 167 ff.).

Muss ich mein Gebäude versichern?

Das bestimmt der Kanton: In 19 Kantonen ist das Gebäude obligatorisch bei der kantonalen Gebäudeversicherung versichert, in UR, SZ und OW besteht eine Versicherungspflicht bei Privatversicherern, in GE, TI, AI und VS gibt es kein Obligatorium — dort verlangen Hypothekargeber die Deckung in der Praxis meist (Quelle: kantonale Gesetze, SVV/VKG).

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