Weitergeben, was Sie aufgebaut haben

Nachlass

Wer früh ordnet, entscheidet selbst, was mit dem eigenen Vermögen geschieht. Wir zeigen, wie Vorsorge, Versicherungen und Vermögen im Erbfall zusammenspielen, und ziehen für Testament und Erbvertrag Fachpersonen bei.

Ein alter Alpstall mit rostrotem Blechdach auf einer grünen Alpweide in Gitschenen, dahinter Bergketten unter blauem Himmel.
01Erbrecht

Was das Gesetz vorgibt und was Sie selbst bestimmen

Gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad: An erster Stelle stehen die Nachkommen, daneben erbt die Ehegattin, der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner. Konkubinatspartner sind gesetzlich nicht erbberechtigt; wer sie berücksichtigen will, muss das ausdrücklich regeln.

Pflichtteile seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, jener der Eltern ist entfallen. Für Ehegatten und eingetragene Partner bleibt es bei der Hälfte. Damit lässt sich über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen als früher.

Testament und Erbvertrag

Ein Testament können Sie allein errichten: eigenhändig, also von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben, oder öffentlich beurkundet. Ein Erbvertrag bindet mehrere Parteien und muss öffentlich beurkundet werden. Für beides empfehlen wir, eine Notarin, einen Notar oder eine Anwaltskanzlei beizuziehen. Wir bringen dazu die Zahlen und Unterlagen aus Vorsorge und Vermögen mit.

Schenken zu Lebzeiten

Vermögen lässt sich auch zu Lebzeiten weitergeben, als Schenkung oder als Erbvorbezug. Solche Zuwendungen können im Erbfall angerechnet werden und Pflichtteile berühren. Vorab ist zu klären, ob die eigene Vorsorge danach noch trägt.

02Vorsorge im Todesfall

Was nicht einfach dem Testament folgt

Säule 3a

Für die Säule 3a legt die Verordnung eine feste Reihenfolge der Begünstigten fest. An erster Stelle steht die Ehegattin, der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner. In der nächsten Gruppe, zu der die Nachkommen und unter bestimmten Voraussetzungen die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gehören, können Sie die Begünstigten und ihre Anteile näher bestimmen. Das geschieht mit einer schriftlichen Erklärung an die Bankstiftung oder Versicherung, wie es deren Reglement vorsieht. Seit 2023 wird das 3a-Guthaben bei der Berechnung der Pflichtteile mitgezählt.

Pensionskasse und Freizügigkeit

Wer im Todesfall Leistungen der Pensionskasse erhält, bestimmen Gesetz und Reglement. Viele Kassen sehen Leistungen für Lebenspartner vor, verlangen dafür aber eine schriftliche Meldung zu Lebzeiten. Wir prüfen mit Ihnen, was Ihr Reglement vorsieht und welche Meldungen fehlen.

Lebensversicherungen

Bei Lebensversicherungen bezeichnen Sie die begünstigten Personen in der Police; die Leistung wird direkt an sie ausbezahlt. Bei der Berechnung der Pflichtteile wird ihr Rückkaufswert dennoch mitgezählt.

03Steuern

Erbschafts- und Schenkungssteuer sind kantonal

Kantonale Unterschiede

Der Bund erhebt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer; zuständig sind die Kantone, teils auch die Gemeinden. Ehegatten und eingetragene Partner sind überall befreit, direkte Nachkommen in den meisten Kantonen. Für entferntere Verwandte und für Nichtverwandte, auch für Konkubinatspartner, gelten je nach Kanton deutlich unterschiedliche Sätze. Massgebend ist in der Regel der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, bei Schenkungen jener der schenkenden Person, bei Liegenschaften der Ort der Liegenschaft.

Was wir dazu beitragen

Wir rechnen keine Steuern aus und versprechen keine Ersparnis. Wir stellen zusammen, was vorhanden ist, und ziehen für die steuerliche Beurteilung eine Steuerberatung bei.

04Unternehmen

Nachfolge im eigenen Betrieb

Früh planen

Gehört ein Unternehmen zum Vermögen, wird die Nachfolge zur grössten Frage des Nachlasses: Wer übernimmt, zu welchem Wert, und wie werden die übrigen Erben berücksichtigt? Das revidierte Erbrecht lässt dafür mehr Spielraum, löst die Frage aber nicht von selbst.

Northlake Partners ist weder Notariat noch Anwaltskanzlei. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Testament, Erbvertrag und Steuerfragen arbeiten wir mit Fachpersonen zusammen.

05Unverbindlich

Sprechen wir über Ihre Situation

Jede Beratung beginnt mit einem Gespräch, telefonisch, per E-Mail oder persönlich in Zürich. Wir nehmen uns Zeit, Ihre Situation zu verstehen, bevor wir Empfehlungen aussprechen. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich.